Visum und Aufenthaltstitel

Ein Visum muss vor der Einreise in Deutschland bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragt werden und berechtigt lediglich zur Einreise in Deutschland – für einen längeren Aufenthalt in Deutschland und für das Aufnehmen einer Erwerbstätigkeit muss nach der Einreise ein Aufenthaltstitel beantragt werden.

Bürger der EU- und EWR-Staaten benötigen kein Visum, auch wenn sie sich länger als 90 Tage in Deutschland aufhalten möchten oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen möchten. Hier ist es jedoch notwendig, sich nach Ankunft bei dem Bürgeramt der Stadt Mainz zu melden.

Darüber hinaus sind auch Bürger einiger anderer Staaten von der Visumspflicht befreit – hier gelten jedoch sehr individuelle Regelungen (Staatenliste zur Visumspflicht).
Für Bürger aller anderen Staaten ist ein Visum zwingend Voraussetzung.

Aktueller Hinweis: Momentan kann es zu (sehr) langen Wartezeiten bei den Ausländerbehörden kommen. Daher empfehlen wir dringend ein Visum bereits im Heimatland zu beantragen, auch wenn eine visumsfreie Einreise (z.B. Südkorea, USA, Kanada,...) möglich wäre. Bei ungeklärtem Status ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Reisen außerhalb Deutschlands unmöglich.

Es wird zwischen zwei Visa-Kategorien unterschieden:

C-Visum (Kurzaufenthalte ≤ 90 Tage)

Das C-Visum kann nicht verlängert werden; es kann kein Aufenthaltstitel beantragt werden und keine Erwerbstätigkeit aufgenommen werden – es ist daher wirklich nur dann empfehlenswert, wenn der Aufenthalt unter 90 Tage dauert und keine Erwerbstätigkeit aufgenommen werden soll.

D-Visum (nationales Visum für längere Aufenthalte > 90 Tage)

Mit einem D-Visum kann nach der Ankunft ein Aufenthaltstitel beantragt werden. Es gibt verschiedene Arten von D-Visa – für sie alle gilt, dass ausreichende finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt nachgewiesen werden müssen.

für Studierende:

für Forschende:

Das Visum muss grundsätzlich vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland beantragt werden. Bei einem Antrag für ein Visum, das zu einem längerfristigen Aufenthalt oder zur Arbeitsaufnahme berechtigt, muss mit einer mehrmonatigen Bearbeitungszeit gerechnet werden. Es bedarf der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland.

Auskunft über den genauen Vorgang, wie Sie das Visums beantragen müssen und welche Papiere Sie einreichen müssen, erhalten Sie bei den deutschen diplomatischen Vertretungen in Ihrem Heimatland.

Der Aufenthaltstitel berechtigt Sie, sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufzuhalten und ggf. eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Hierfür ist es jedoch wichtig, dass bereits vor der Einreise ein passendes Visum beantragt wurde.

Für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus Nicht-EU-Staaten kommen in der Regel folgende Aufenthaltstitel in Frage:

Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums (§ 16b AufenthG)

Dieser Paragraph richtet sich an Studierende und kann somit auch auf Doktoranden, die sich eingeschrieben in einem Promotionsstudium befinden, zutreffen. Der Hauptzweck des Aufenthalts ist somit die Promotion. Alternativ kann für Promovierende auch § 18d AufenthG in Frage kommen.

Blaue Karte EU (§ 18b AufenthG)

Dieser Aufenthaltstitel richtet sich an qualifizierte ausländische Fachkräfte. Voraussetzung für die Erteilung der Blauen Karte EU ist ein Hochschulabschluss sowie ein Arbeitsverhältnis mit einem bestimmten Bruttojahresgehalt (genaue Angaben finden Sie hier). Für einige Hochqualifizierte in bestimmten Engpassberufen (u.a. Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure, Informatiker und Humanmediziner) gelten andere Gehaltsvoraussetzungen.

Aufenthaltstitel zum Zweck der Forschung (§ 18d AufenthG)

Dieser Aufenthaltstitel wird zum Zweck der Ausübung einer Forschungstätigkeit erteilt. Geplante Mobilitätsmaßnahmen innerhalb der EU im Rahmen der Forschungstätigkeit können bereits im Vorfeld berücksichtigt werden, sodass auf nachträgliche Visumsanträge verzichtet werden kann (§§ 18e, 18f AufenthG). In der Regel müssen Sie eine Aufnahmevereinbarung mit der aufnehmenden Forschungseinrichtung abschließen.

Sie beantragen den Aufenthaltstitel bei der zuständigen Ausländerbehörde.
Die Aufenthaltserlaubnis wird in Form eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) erteilt. Die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels dauert ca. 6 bis 8 Wochen. Da die Reisefreiheit während diseser Zeit eingeschränkt sein kann, empfiehlt es sich, ca. 10 Wochen vor Ablauf des Aufenthaltstitels einen Termin zur Verlängerung zu vereinbaren. Für einen eAT zum Studium sind i.d.R. folgende Unterlagen notwendig:

  • ein noch mindestens 15 Monate gültiger Reisepass (besser länger, damit die Aufenthaltserlaubnis auch für 2 Jahre erteilt werden kann)
  • 1 Passbild
  • der aktuelle Zulassungsbescheid oder eine aktuelle Studienbescheinigung mit Fach- und Semesterangabe
  • ein Finanzierungsnachweis über einen Nettomindestbetrag in BAföG-Höchstsatz (mehr dazu hier), – bzw. eine Stipendienbescheinigung eines Stipendiengebers
  • ein Nachweis der Krankenversicherung;
    WICHTIG: Die Krankenversicherung muss die gleichen Leistungen erbringen, die eine gesetzliche Krankenversicherung gewährt.