Wenn Sie ein Arbeitsverhältnis an der JGU angeboten bekommen haben, dann müssen Sie verschiedene Unterlagen vorlegen, damit der Arbeitsvertrag abgeschlossen werden kann.
Bitte beachten Sie unbedingt Folgendes:
- Sie müssen alle Unterlagen im Original vorlegen.
- Wenn die Originalsprache der Unterlagen nicht Deutsch oder Englisch ist, dann müssen Sie internationale Urkunden oder Übersetzungen ins Deutsche oder Englische anfertigen lassen.
Diese Unterlagen müssen Sie außerdem vorlegen:
- einen Lebenslauf
- Personenstandsurkunden (jeweils Original und 2 Kopien):
- bei Ledigen: Geburtsurkunde
- bei Verheirateten: Heiratsurkunde
- bei Geschiedenen: rechtskräftiges Scheidungsurteil
- wenn Sie Kinder haben: Geburtsurkunden der Kinder
- das letzte Schulzeugnis, z.B. das Zeugnis, das einem deutschen Abitur entspricht (Original und 1 Kopie),
- sonstige Zeugnisse und Urkunden, z.B. Zeugnis über die abgeschlossene Berufsausbildung bzw. das abgeschlossene Studium, Promotion, Habilitation (jeweils Original und 1 Kopie),
- Ihre Aufenthaltserlaubnis.
Eine Reihe von weiteren Unterlagen können Sie erst besorgen, wenn Sie in Deutschland sind, z.B. Führungszeugnis, Gesundheitszeugnis. Einige Formulare erhalten Sie direkt von der Personalabteilung der Universität Mainz zum Ausfüllen.
Arbeitserlaubnis
Je nach Herkunftsland und Aufenthaltstitel besitzen Sie keine Arbeitserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland. Bitte erkundigen Sie sich vor der Einreise, was Sie tun müssen, um eine Arbeitserlaubnis zu erhalten, d.h. an wen Sie sich wenden müssen und welche Unterlagen Sie einreichen müssen.
Die Beantragung einer Arbeitserlaubnis ist in der Regel schwierig. Allerdings gibt es für „Hochqualifizierte” eine besondere Regelung: Unter „Hochqualifizierten” versteht man Wissenschaftler mit besonderen Fachkenntnissen, Lehrpersonen und wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion. „Hochqualifizierte” dürfen zuwandern, wenn sie einen Arbeitsplatz haben. Sie können sofort eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Diese berechtigt automatisch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Sie müssen nur noch einen Antrag bei der Ausländerbehörde stellen.