Die Fiktionsbescheinigung bestätigt ein vorläufiges Aufenthaltsrecht während der Bearbeitungszeit der Ausländerbehörde. Da die Bearbeitungszeit eines elektronischen Aufenthaltstitels 4-6 Wochen in Anspruch nehmen kann, dient die Fiktionsbescheinigung als Ersatzpapier, um die Wirkung Ihrer Antragsstellung zu bestätigen. Ihr Aufenthalt gilt demnach bis zur Entscheidung der Behörde als erlaubt, oder zumindest als geduldet.
Sie findet grundsätzlich unter folgenden Fällen Anwendung:
- Beantragung der Erteilung eines Aufenthaltstitels, bei einem rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet (§ 81 Abs. 3 AufenthG)
- Verlängerung eines bestehenden Aufenthaltstitels (§ 81 Abs. 4 AufenthG)
- Beantragung der Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (§ 81 Abs. 4 AufenthG)
Die Fiktionsbescheinigung kann auf Antrag von der zuständigen Behörde ausgestellt werden. Die Kosten können je nach Behörde variieren.
- Sollten Sie sich nicht rechtzeitig um Ihren Aufenthaltstitel gekümmert haben, oder Ihren Antrag verspätet gestellt haben, werden Maßnahmen der Ausländerbehörde ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde ausgesetzt (§ 81 Abs. 4 S. 3 AufenthG).
- Sollten Sie den Antrag auf Verlängerung, oder auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels verspätet gestellt haben, kann die Ausländerbehörde die Fortgeltung Ihres ursprünglichen Aufenthaltstitels anordnen (§ 81 Abs. 4 S. 3 AufenthG).
- Eine Fiktionsbescheinigung kann nicht für ein Schengen- oder Flughafentransitvisum ausgestellt werden (§ 81 Abs. 4 S. 2 AufenthG).
Bitte beachten Sie, dass die vom JGU Welcome Center recherchierten Informationen keine rechtsverbindliche Auskunft darstellen und auch nicht die Auskunft von Fachleuten für das jeweilige Thema ersetzen können.
Wir empfehlen Ihnen immer, sich zusätzlich bei der Auslandsvertretung oder bei der lokalen Ausländerbehörde individuell beraten zu lassen.