Vorbemerkung
Die nachfolgenden Informationen gelten nur für Studierende aus Drittstaaten, die zum Studium nach Deutschland gekommen sind und eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 16 Aufenthaltsgesetz haben. Ausländische Studierende, die eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung besitzen, benötigen keine besondere Arbeitserlaubnis.
Ausländische Studierende mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Aufenthaltsgesetz dürfen gemäß § 16 Absatz 3 im Kalenderjahr 120 ganzeTage oder 240 halbe Tage arbeiten. Sie dürfen außerdem ohne Begrenzung studentische Nebentätigkeiten ausüben. Studentische Nebentätigkeiten sind solche, die an der Hochschule oder im Umfeld der Hochschule angesiedelt sind (z. B. wissenschaftliche Hiflskraft, Jobs beim Studierendenwerk oder bei AStA). Wer mehr als 120 ganze bzw. 240 halbe Tage in einem Job, der keine studentische Nebentätigkeit ist, arbeiten will, muss sich das von der Ausländerbehörde genehmigen lassen.
Als ganze Tage zählen alle Arbeitstage, an denen mehr als die Hälfte der üblichen Arbeitszeit gearbeitet wird, also mehr als 4 Stunden.
Inhaltsverzeichnis
Sprachkurse und Studienkolleg
Für Besucher/innen von vorbereitenden Sprachkursen und Studienkolleg gilt, dass die unselbstständige Erwerbstätigkeit grundsätzlich nur in den Ferien und nur innerhalb von 120 ganzen (mehr als 4 Stunden pro Tag) bzw. 240 halben Tagen (weniger als 4 Stunden pro Tag) ausgeübt werden darf.
Fachstudium
Für Studierende im Fachstudium gilt, dass die arbeitserlaubnisfreie Beschäftigung an allen Tagen des Kalenderjahres ausgeübt werden kann. Die Gesamtzahl von 120 ganzen bzw. 240 halben Tagen darf dabei nicht überschritten werden.
Eine Beschäftigung, die über diesen Zeitraum hinausgeht, erfordert zwingend eine Arbeitserlaubnis.
Studienbezogene Praktika
Ein Praktikum gilt immer als Arbeit. Sofern studienbezogene Praktika die arbeitserlaubnisfreie Zeit von 120 Tagen überschreiten, ist eine Arbeitserlaubnis erforderlich. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein bezahltes oder unbezahltes Praktikum handelt. Die Arbeitserlaubnis wird in der Regel erteilt, wenn das Praktikum in der Prüfungs- bzw. Studienordnung vorgeschrieben ist.
Für Praktika, die nach Abschluss der theoretischen Ausbildung stattfinden, kann für maximal 2 Jahre eine Arbeitserlaubnis erteilt werden, wenn das Praktikum zur Steigerung der Einsatzfähigkeit im Herkunftsland dient.
Die Durchführung eines studienbezogenen Praktikums darf den Zweck der Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken nicht verändern.